1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen Fa. Ruppertund dem Käufer einschließlich der zukünftigen geltenausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Nr. 11/2008Anderen Einkaufsbedingungen oder sonstigen AllgemeinenGeschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.Sie werden nicht angewendet. Fa. Ruppert ist berechtigt,ihre Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Nr. 11/2008mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehungmit dem Käufer nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern.
2. Besteht zwischen dem Käufer und Fa. Ruppert eine Rahmenvereinbarung,gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.
II. Vertragsschluß
1. Angebote von Fa. Ruppert sind freibleibend und unverbindlich.Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen,Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte,soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlicherklärt werden. Stellt Fa. Ruppert dem Käufer Zeichnungen odertechnische Unterlagen über den zu liefernden technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum der Fa.Ruppert.
2. Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich, sofernvon Fa. Ruppert keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt.
3. Ist der Käufer Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestellungenund Vereinbarungen ausschließlich die schriftliche Bestätigungvon Fa. Ruppert maßgeblich, sofern der Käufer nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen. Eine Mitteilung an Fa. Ruppert ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie Fa. Ruppert nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.
III. Liefertermin, Lieferumfang, Lieferverzug
1. Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart,wenn nicht Fa. Ruppert eine schriftliche Zusage ausdrücklichals verbindlich abgegeben hat. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellungaller Einzelheiten des Auftrags durch den Käufer sowieder nicht rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen des Käufers verlängern sich die Liefertermine entsprechend. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
2. Fa. Ruppert ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nichtdas zumutbare Mindestmaß unterschreiten.
3. Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind Fa. Ruppert unverzüglich anzuzeigen. andernfalls gilt die quittierte Lieferung als vertragsgemäß anerkannt.
4. Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördlicheMaßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an Fa. Ruppert oderhöhere Gewalt verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb von Fa. Ruppert oder bei den Vorlieferanten von Fa. Ruppert.Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind in diesen Fällenin den Grenzen des Abschnittes VII(Allgemeine Haftungsbeschränkungen)ausgeschlossen.
5. Entsteht dem Käufer durch eine von Fa. Ruppert verschuldeteLieferverzögerung ein Schaden, kann der Käufer diesen unterAusschluß weitergehender Ersatzansprüche in Höhe von 0,5% für jede Woche der Verspätung, höchstens aber in Höhe von5% des Wertes des betroffenen Teils der Gesamtlieferung ersetzt verlangen. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufernach Setzung einer angemessenen Nachfrist und mit der ausdrücklichenErklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahmeablehne, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistungnicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende Ansprüchebei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz,sind nach Maßgabe der Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkugen) ausgeschlossen.
IV. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die Preise schließen Mehrwertsteuer, Fracht, Porto, Verpackung,Versicherung und sonstige Spesen nicht ein.
2. Mangels besonderer Vereinbarungen sind Rechnungen sofortohne Abzug zur Zahlung fällig.Handelt es sich bei dem Kaufgegenstand um gebrauchte Teile oder Maschinen,ist die Zahlung vor Demontage und Abholung zu leisten.
3. Kommt der Käufer in Zahlunsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt,Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines konkretenVerzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seineGegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vonFa. Ruppert anerkannt sind.
V. Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstandes auf den Käufer über, und zwar auch dann,wenn Teillieferungen erfolgen oder Fa. Ruppert noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung und/oder Inbetriebnahme übernommen hat. Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muss, ist die Abnahme für den Gefahrenübergang maßgebend. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden und darf durch bloßes Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels durch den Käufer nicht verweigert werden.Auch in diesem Fall trägt der Käufer das Risiko des Untergangs bzw. der Beschädigung auf dem Transportwege.
2. Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen,die Fa. Ruppert nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vomTage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft aufden Käufer über.
VI. Gewährleistung. Mängelrüge
1. Für Mängel der Lieferung haftet Fa. Ruppert unter Ausschlussweiterer Ansprüche wie folgt:
1.1. Die Gewährleistungsfristen betragen bei Neuprodukten bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) ab Gefahrenübergang 24 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung 12 Monate.
1.2. Bei gebrauchten Produkten beträgt die Gewährleistungsfrist ab Gefahrübergang bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, §474 BGB) 12 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicherNutzung wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Jede Haftung für offene oder versteckte Mängel istauch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vomKäufer nicht besichtigt worden ist, es sei denn, Fa. Ruppert hättedem Käufer bekannte Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässigverschwiegen.
2. Die Regelungen des Absatzes 1 gelten nicht bei zugesichertenEigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Derartige Ansprüche des Käufers sowie Ansprüche wegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden gemäß den Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.
3. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solcheausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind. Mündliche Angabensowie Angaben in den Unterlagen von Fa. Ruppert enthaltenkeine Zusicherungen. Proben, Muster, Maße, DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften.
4. Schäden, die durch äußeren Einfluß, unsachgemäße Aufstellung und Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung,Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung erstreckt sich im letztgenannten Fall insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Beim Verkauf einer Maschine liegen diese Gewährleistungsregelungen eine Verwendung im Einschichtbetrieb zugrunde.
5. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel, Falschlieferungen oder Mindermengen, Fa.Ruppert gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen
6. Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat Fa. Ruppert ausreichende Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen; andernfalls entfallen alle Mangelansprüche.
7. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.Die erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln, insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund, oder ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.
8. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl von Fa.Ruppert Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
9. Im Falle der Mangelbeseitigung ist Fa. Ruppert verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.
10. Läßt Fa. Ruppert eine ihr gestellte angemessene NachfristzurNacherfüllung im Sinne des § 439 BGB verstreichen, ohne denMangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihr eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen von Fa. Ruppert verweigert wird, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren den Liefergegenstand betreffenden Ansprüche nur das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
VII. Allgemeine Haftungsbeschränkung
1. Wenn der Liefergegenstand durch verschulden von Fa. Ruppert infolge unterlassener oder fehlerhafter Beratung vor oder nach Vertragsschluß oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten (z.B. Bedienungs- oder Wartungsanleitung) vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend, weitergehende Ansprüche des Käufers werden ausgeschlossen.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstandensind, haftet Fa. Ruppert – aus welchen Rechtsgründen auchimmer – nur
– bei Vorsatz
– bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitenderAngestellter,
– bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
– bei Mängeln, die sie arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheitsie garantiert hat,
– bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach demProdukthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden anprivat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftetFa. Ruppert auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitenderAngestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fallbegrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden; weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
1. Fa. Ruppert behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, ist Fa. Ruppert zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer Fa. Ruppert unverzüglich zu benachrichtigen.
2. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wirddurch den Käufer stets für Fa. Ruppert vorgenommen. Wird dieVorbehaltssache mit anderen nicht Fa. Ruppert gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbtFa. Ruppert das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnisdes Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeitetenoder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oderVermischung. Werden Waren von Fa. Ruppert mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der KäuferFa. Ruppert anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit dieHauptsache ihr gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oderMiteigentum für Fa. Ruppert. Für die durch die Verarbeitung,Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehendeSache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
IX. Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit und Nichterfüllung
1. Die Lieferverpflichtung und die Lieferfrist von Fa. Ruppert unterliegt dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
2. Wenn Fa. Ruppert die gesamte Leistung vor Gefahrübergangaufgrund eines von Fa. Ruppert zu vertretendes Umstandesunmöglich wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.Im Falle einer teilweisen Unmöglichkeit oder teilweisen Unvermögens gilt die vorstehende Regelung nur für den entsprechenden Teil. Der Käufer kann in diesem Fall jedoch vom Gesamtvertrag zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung nachweisen kann.
Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen aus den Abschnitten VI und VII ausgeschlossen.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oderdurch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Erfüllungverpflichtet.
4. Nach Rücktritt von Fa. Ruppert vom Vertrag bzw. nach ihrerFristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist Fa. Ruppert berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht.
1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort und für die Zahlung und die Warenlieferung der Geschäftssitz von Fa. Ruppert.
2. Wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von Fa. Ruppert Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses, Klagen gegen Fa. Ruppert können nur dort anhängig gemacht werden.
3. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluß des internationalen Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen rechts und unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
XI. Rechtswirksamkeit, Datenschutz
1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- undLieferbedingungendurch Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt.
2. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Fa.Ruppert; dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.
3. Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oderSchadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
4. Fa. Ruppert ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer – auchwenn diese von Dritten stammen – nur im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von Fa. Ruppert beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.
Gerichtsstand Diez.Vom 11/2008